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Förderrichtlinien

1. Allgemeine Bestimmungen
2. Grundförderung
3. Förderung von Freizeitmaßnahmen
4. Förderung von sozialem Engagement
5. Förderung von Anschaffungen
6. Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen
7. Individualförderung

Download der Förderrichtlinien (Größe: 90 kB; Downloads bisher: 336; Letzter Download am: 05.09.2010)



1. Allgemeine Bestimmungen

 

1.1 Anspruch

Der Stadtjugendring Landshut (SJR) verteilt die von der Stadt Landshut bewilligten Fördermittel an die Jugendverbände und –gemeinschaften (Jugendgruppen und –initiativen), die im Stadtjugendring zusammengeschlossen sind. Jugendverbände und -gemeinschaften, die Mitglied in anderen Stadt- oder Kreisjugendringen sind, können für ihre Mitglieder aus der Stadt Landshut eine Förderung erhalten. Es werden nur die Jugendverbände und –gemeinschaften gefördert, die eine Bestandserhebung beim SJR und/oder KJR Landshut eingereicht haben. Gruppen, die während des Haushaltsjahres gegründet werden, haben dann die Möglichkeit Fördermittel zu beantragen, wenn sie beim SJR Landshut gemeldet wurden und im Anschluss daran eine Bestandserhebung abgegeben haben. Rechtsanspruch auf die Fördermittel besteht nicht. Gefördert werden nur die Teilnehmer mit Wohnsitz in der Stadt Landshut; diese Regelung gilt nicht für Betreuer und Gruppenleiter. Ebenso werden nur Gruppen ab einer Mindestteilnehmerzahl von 6 Personen gefördert. Beim Betreuerschlüssel wird von 1 Betreuer pro angefangenen 8 Teilnehmern ausgegangen. Ausschließlich verbandsspezifische Aktivitäten können nicht gefördert werden. Fördermittel des Bezirksjugendringes Niederbayern und des Bayerischen Jugendringes sind vorrangig zu beantragen. Maßnahmen, die von Bundes- oder Landesorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt oder aus Bundes-, Landes- oder Bezirksmitteln bezuschusst werden, erhalten keine Förderung. Bewilligte Förderungen werden auf das auf der Bestandserhebung angegebene Konto des Antragstellers, jedoch nicht auf Privatkonten überwiesen.

 

1.2 Förderanträge

Für alle Förderanträge sind die Formulare des SJR Landshut zu verwenden (erhältlich in der Geschäftsstelle oder im Internet www.sjr-landshut.de) Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt und alle Anlagen beigelegt wurden. Der Antragsteller verpflichtet sich, Originalbelege und –quittungen für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren, um eine stichprobenartige Prüfung durch den SJR Landshut zu ermöglichen. Jeder Antragsteller erhält nach Beschlussfassung durch den SJR Vorstand einen schriftlichen Bescheid.

 

1.3 Altersgruppe

Gefördert werden Kinder und junge Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Diese Regelung gilt nicht für Betreuer, diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

1.4 Eigenleistung

Die Förderung aus den Mitteln des SJR Landshut setzt im allgemeinen eine Eigenleistung des Antragstellers voraus.

 

1.5 Fristen

Anträge, die aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres bezuschusst werden sollen, müssen bis spätestens 30. November des Haushaltsjahres in der Geschäftsstelle des SJR Landshut vollständig vorliegen. Förderanträge müssen mit allen Anlagen innerhalb von 8 Wochen nach der durchgeführten Maßnahme bei der Geschäftsstelle des SJR eingegangen sein. Später eingehende Förderanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist mit schriftlichem Antrag eine Verlängerung der Abgabefrist möglich. Widerspruch gegen den Zuschussbescheid ist innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang schriftlich in der Geschäftsstelle des SJR Landshut einzulegen.

 

1.6 Unterschriftsberechtigung

Unterschriftsberechtigt für den jeweiligen Jugendverband oder –gemeinschaft sind ausschließlich die Personen, die mit der Bestandserhebung dem Jugendring gemeldet wurden. Ändern sich die Unterschriftsberechtigten während des laufenden Jahres, so sind die Änderungen unverzüglich dem SJR Landshut schriftlich zu melden.

 

1.7 Zweckentfremdung

Wurden die gewährten Fördermittel nicht im Sinne dieser Richtlinien verwendet, werden diese zurückgefordert.

 

1.8 Zuschusshöchstsätze

Der Vorstand des SJR Landshut legt jedes Jahr per Beschluss die Höchstsätze der Fördermittel fest. Diese werden durch das Bewilligungsschreiben an die Jugendverbände und –gemeinschaften zur Bestandserhebung veröffentlicht.

 

1.9 Waisen- und Jugendstiftung

Durch die Waisen- und Jugendstiftung besteht die Möglichkeit, den Jugendverbänden und –gemeinschaften zur „Förderung von Begegnungen aus Landshut auf kulturellen und sozialen Gebieten“ (nationale und internationale Jugendbegegnungen) einen Zuschuss zu gewähren. Diese Förderung unterliegt nicht den Förderrichtlinien des SJR Landshut. Die Anträge sind mit den Formularen der Waisen- und Jugendstiftung beim Jugendamt der Stadt Landshut einzureichen. Das Höchstalter für die durch die Waisen- und Jugendstiftung zu fördernden Teilnehmer liegt bei 18 Jahren.

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2. Grundförderung von Jugendverbänden und -gemeinschaften

 

2.1 Zweck der Förderung

Die auf Stadtebene tätigen Jugendverbände und -gemeinschaften sollen durch diese Förderung in die Lage versetzt werden, ihre allgemeinen Leitungsaufgaben auf Stadtebene wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen, planerische Aufgaben zur Weiterentwicklung des Verbandes sowie Erledigung der in diesem Rahmen anfallenden Verwaltungsarbeiten.

 

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Aufwendungen für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben.

 

2.3 Fördervoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss seine Bestandserhebung ausgefüllt und termingerecht abgegeben haben. Der SJR Landshut hält sich vor, die Aktivitäten der Jugendverbände und –gemeinschaften zu überprüfen.

 

2.4 Höhe der Förderung

Unabhängig von der Mitgliederzahl erhält jeder Verband einen Sockelbetrag. Die Höhe der nachgelagerten Förderung richtet sich nach der Mitgliederzahl des jeweiligen Verbandes, der Gemeinschaft oder Gruppe. Der Verteilungsschlüssel wird vom Vorstand für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegt. Haben Jugendverbände eine übergeordnete Dachorganisation, erhält diese eine Pauschalförderung, deren Höhe ebenfalls vom Vorstand des SJR Landshut beschlossen wird.

 

2.5 Verfahren

Der Vorstand des SJR legt die Beträge der Grundförderung anhand der stichtagsbezogenen Bestandserhebung fest. Ein Nachweis über die Verwendung der Fördermittel ist nicht erforderlich.

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3. Förderung von Freizeitmaßnahmen

 

3.1 Zweck der Förderung

Freizeitmaßnahmen sollen Teilnehmern ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit der Natur und Umwelt fördern. Sie dienen der physischen und psychischen Erholung und der Hilfestellung bei der Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen.

 

3.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden ein- und mehrtägige Freizeitmaßnahmen, die dem Zweck der Förderung entsprechen.

 

3.3 Förderungsvoraussetzungen

- Kinder- und Jugendliche sollen aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt werden;
- Tagesfahrten werden gefördert, wenn sie mindestens 8 Stunden dauern;
- Pro acht Teilnehmer muss eine Betreuungskraft eingesetzt sein; Eine Förderung ist nicht möglich, wenn die Maßnahme unmittelbar von der Stadt Landshut gefördert wird.

 

3.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt EUR 5,00 pro Teilnehmer und Übernachtung; bei Tagesfahrten EUR 5,00 pro Teilnehmer – der jährliche Förderhöchstsatz kann nicht überschritten werden.

 

3.5 Verfahren

Zum Förderantrag sind als Anlage einzureichen: - die Ausschreibung bzw. Einladung; - die Teilnehmerliste (Name, Anschrift, Alter und Originalunterschrift) - ein Kurzbericht über das durchgeführte Programm

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4. Förderung von sozialem Engagement

 

4.1 Zweck der Förderung

Die Jugendgruppen sollen durch diese spezielle Förderung in ihrem sozialen Engagement Unterstützung erfahren.

 

4.2 Gegenstand der Förderung

Als Anregung sind hier genannt:
- Arbeit mit behinderten Mitbürgerinnen und -bürgern
- Durchführung von Veranstaltungen und Treffen einer Jugendgruppe mit Senioren, Asylbewerbern, jungen Ausländern, ...

4.3 Fördervoraussetzungen

Die Maßnahme muss der Förderrichtlinie entsprechen.

 

4.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt pauschal pro Veranstaltung EUR 50,00 - der jährliche Förderhöchstsatz kann nicht überschritten werden.

 

4.5 Verfahren

Zum Förderantrag sind als Anlage einzureichen:
- die Teilnehmerliste (Name, Anschrift, Alter und Originalunterschrift)
- ein detaillierter Bericht über den Verlauf der Maßnahme

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5. Förderung von Anschaffungen

 

5.1 Zweck der Förderung

Die im SJR Landshut zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sollen geeignete Geräte/Materialien erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.

 

5.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Geräte/Materialien, die dem Zweck der Förderung entsprechen!

 

5.3 Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte/Materialien in seinen Besitz übergehen und ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Eine Förderung ist nicht möglich bei
- Geräten/Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen;
- Geräten/Materialien, die dem verbandsspezifischen Einsatz dienen;
- Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt sind (Farben, Leder, Papier, Klebstoff, Schmelzgranulat, Blei- und Faserstifte und ähnliches)
- Arbeits- und Hilfsmittel, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden.
- Einrichtungsgegenstände und Büroeinrichtungen

 

5.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 1/3 der Anschaffungskosten – der jährliche Förderhöchstsatz kann nicht überschritten werden.

 

5.5 Verfahren

Dem Förderantrag sind als Anlage Rechnungsbelege mit detaillierten Verwendungszwecken beizufügen. Es wird empfohlen bei Anschaffungen über EUR 500,- eine Voranmeldung über den üblichen Förderweg einzureichen, um sich die Fördermittel vorgenehmigen zu lassen. Die vorab genehmigten Mittel werden nach dem Einreichen der Belege vom SJR-Vorstand zur Zahlung freigegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschuss für Finanzen und Förderung in der Regel zum Anfang eines Quartals tagt.

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6. Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen

 

6.1 Zweck der Förderung

Die Förderung von örtlichen Jugendbildungsmaßnahmen soll die Jugendverbände und –gemeinschaften in die Lage versetzen, sachgerechte Bildungsmaßnahmen durchzuführen. Jugendbildungsmaßnahmen sollen junge Menschen unterstützen, ihre Persönlichkeit frei entfalten zu können und junge Menschen zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Alltag und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. Die Veranstalter von Jugendbildungsmaßnahmen bemühen sich um eine Qualifizierung der Jugendarbeit, wobei sie durch den SJR Landshut beraten werden können.

 

6.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Jugendbildungsmaßnahmen, bei denen Jugendliche Lernfelder angeboten werden, in denen sie ihre eigene Situation erkennen und ihr eigenes Verhalten reflektieren können. In diesem Bemühen werden sie durch die Beratung, Begleitung, Information und Vermittlung durch Fachkräfte unterstützt. Jeder Bildungsmaßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrunde liegen, die methodisch aufbereitet wird. Die jugendlichen Teilnehmer sollen dabei möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden.

 

6.3 Fördervoraussetzungen

- Die Teilnehmerzahl muss mindestens 6 aber maximal 60 Personen betragen;
- Themen im Sinne der Jugendbildungsmaßnahmen müssen einen Anteil von mindestens 50 % haben;
- Touristische Unternehmungen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kundgebungen, die laufende Arbeit von örtlichen Gruppen bzw. die laufende örtliche Tätigkeit von Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören, Orchestern, Laienspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen sind keine Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinien.

 

6.4 Dauer der Maßnahmen

Eine Förderung kann beantragt werden für: 1-Tagesseminare (mindestens 6 Stunden á 60 Minuten); Mehrtagesmaßnahmen; Seminarreihen, wovon innerhalb von 8 Wochen mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden durchzuführen sind; dabei sind ausschließlich Themen der Jugendbildung zu behandeln;

 

6.5 Höhe der Förderung

- Der Höhe der Förderung beträgt bis zu EUR 6,00 pro Teilnehmer und Übernachtung;
- bei Tagesseminaren EUR 6,00 pro Teilnehmer. Bei einer Seminarreihe beträgt die Förderung EUR 1,80 je Abend und Teilnehmer.
- Grundsätzlich werden nur maximal 50% der förderungsfähigen Kosten bezuschusst – der jährliche Förderhöchstsatz kann nicht überschritten werden.

 

6.6 Verfahren

Zum Förderantrag sind als Anlage einzureichen:
- Die Ausschreibung bzw. Einladung Die Teilnehmerliste (Name, Anschrift, Alter und Originalunterschrift)
- Ablaufbericht (Zielsetzung der Maßnahme, zeitlicher Ablauf, Arbeitsthemen, angewandte Methoden)
- Ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen

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7. Individualförderung

 

7.1 Zweck der Förderung

Der Vorstand des SJR Landshut behält sich vor, in Ausnahmefällen und auf Antrag, Individualförderung zu gewähren.

 

7.2 Gegenstand der Förderung

Das Vorhaben bzw. die Aktivität muss der Zielsetzung der Jugendarbeit dienen.

 

7.3 Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung ist nur möglich, falls keiner der vorher geregelten Förderbereiche in Frage kommt.
- Grundförderung von Jugendverbänden und –gemeinschaften;
- Förderung von Freizeitmaßnahmen;
- Förderung von sozialem Engagement;
- Förderung von Anschaffungen;
- Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen;

 

7.4 Umfang der Förderung

Bis zur Höhe des jährlichen Förderhöchstsatzes.

 

7.5 Verfahren

Zum Förderantrag sollen als Anlage eingereicht werden:
- Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme
- Offensichtlichkeit der jugendpflegerischen Zielsetzung
- Benennung der beteiligten Personen
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Rechnungsbelege



Autor: root -- 20.03.2010; 15:56:02 Uhr

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